Dies betrifft insbesondere Lage, Volumen, Typologie, Stellung, Form und Proportionen von Bauten und Anlagen, aber auch die Gestaltung, Strukturierung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern (Art. 6 Abs. 1 GBR). Zur Bauklasse E hält Art. 8 GBR fest, dass die im Nutzungsplan bezeichneten Gebiete der Bauklasse E die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung des typischen Orts- und Landschaftsbildes bezwecken, welche die einzelnen Gebiete präge (Art. 8 Abs. 1 GBR). Bauliche Massnahmen seien besonders sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen und den vorhandenen, prägenden Elementen sei besondere Beachtung zu schenken (Art. 8 Abs. 2 GBR).