c) Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden (Art. 10b Abs. 1 Satz 1 BauG). Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren (Art. 10b Abs. 3 Satz 1 BauG). Bei äusseren Veränderungen an erhaltenswerten Gebäuden, beispielsweise bei Veränderungen der Farbgebung, sind neben den Vorschriften zum Denkmalschutz auch die Vorschriften zum Ortsbild- und Landschaftsschutz einzuhalten.