In den Schlussbemerkungen hielten die Beschwerdeführenden insbesondere fest, dass im Bauinventar der Strukturgruppe nicht auf die Farbgebung eingegangen werde. Bei der Ausführung hätten sie auf die im Bauinventar ihres Grundstücks aufgeführten Eigenschaften vollumfänglich Rücksicht genommen. Ausserdem entspreche eine Mehrheit der im Geviert bestehenden Bauten nicht der Farbgebung, welche die BPK in ihrem Bericht vom 3. August 2022 beschreibe. Das Geviert lebe und habe sich seit der Entstehung dem Zeitgeist entsprechend weiterentwickelt. Ihre Liegenschaft integriere sich in der jetzigen Farbgebung bestens in das Geviert.