a) Die Liegenschaft A.________weg 3 der Beschwerdeführenden bildet mit der Liegenschaft A.________weg 1 ein Doppelwohnhaus und stammt aus dem Jahr 1926. Es handelt sich um einen Massivbau mit geschweiftem Satteldach. Bevor die Beschwerdeführenden die ihnen mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 baubewilligte energetische Sanierung durchführten und dabei unter anderem die Fassade, die Fensterläden sowie den Sockel mit neuem Anstrich bzw. Verputz versahen, trug die Fassade der Liegenschaft weisse Farbe; die Fensterläden waren in relativ dunkler blauer Farbe gehalten und setzten sich deutlich von der Fassade ab; der Sockel war mit grobem Verputz und grauer Farbe versehen.20