Es genügte der Einbezug der Fachstelle der Gemeinde.17 Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem massgebenden Gemeindebaureglement (GBR18), das vorsieht, dass der Gemeinderat eine ständige Bau- und Planungskommission einsetzt, die ihn und die zuständige Direktion als örtliche Fachstelle in Bau- und Planungsfragen berät. Diese begutachtet als Fachkommission unter anderem Voranfragen und Baugesuche betreffend Bauvorhaben in Schutz- und Schongebieten, in Innentwicklungsgebieten und in der Bauklasse E sowie bauliche Veränderungen an schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten (Art. 95 GBR, vgl. auch Art. 2 des Reglements für die Bau- und Planungskommission19).