c) Die betroffene Liegenschaft A.________weg 3 ist gemäss Bauinventar zwar erhaltenswert, aber nicht Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe.16 Sie ist lediglich Bestandteil einer Strukturgruppe, welche nicht einer Baugruppe gleichzusetzen ist. Damit ist die Liegenschaft kein «K-Objekt», also kein Objekt, für die das Bauinventar als Inventar des Kantons gilt. Daher war die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht verpflichtet, die KDP beizuziehen. Es genügte der Einbezug der Fachstelle der Gemeinde.17