Aus den Verfahrensrechten der Parteien ergeben sich bestimmte Mindestanforderungen an die Untersuchungspflicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV10, Art. 26 Abs. 2 KV11, Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet die entscheidende Behörde grundsätzlich, ihr rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen, soweit diese für den Entscheid erheblich sind.