b) Zweck des Baubewilligungsverfahrens ist es, Bauvorhaben vor ihrer Ausführung auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bau- und Planungsrechts sowie mit gewissen weiteren Vorschriften zu prüfen (vgl. Art. 2 BauG).7 Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren im Sinn des VRPG, weshalb der Untersuchungsgrundsatz gilt. Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG). Es ist somit Sache der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären.8