a) Die Vorinstanz hat das Baugesuch der Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2021 der BPK vorgelegt, aber die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) nicht beigezogen. Die Beschwerdeführenden bemängeln nun den unterlassenen Einbezug der kantonalen Fachstelle. Sie machen geltend, dass ihre Liegenschaft Gegenstand eines Inventars und einer Strukturgruppe sei. Die Strukturgruppe sei einer Baugruppe gleichgestellt. In Anwendung von Art. 10c BauG hätte daher die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall einbezogen werden müssen.