Rechtsmittelin-stanz kann die BVD das Bauvorhaben schliesslich frei prüfen (Art. 40 Abs. 3 BauG, vgl. auch Art. 66 Abs. 1 VRPG); sie hat mit anderen Worten dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Damit haben die Beschwerdeführenden ihre Rechte im Beschwerdeverfahren umfassend wahrnehmen können. Die Gehörsverletzung konnte somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. Ihr ist jedoch im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen. 3. Einbezug der Denkmalpflege