Auch die Fensterläden müssten sich deutlich von der Wand abheben. Auf die in der Bewilligung vorgesehene Struktur des Sockels sei zu bestehen. Das Bauvorhaben sei nicht so gestaltet, dass es zu einer guten Gesamtwirkung beitrage. Die Vorinstanz hat aber nicht erläutert, was sie unter «modernem Farbkonzept» versteht, welche Farbgebung in der Strukturgruppe typisch ist etc. Auch der Bericht der Bau- und Planungskommission, auf den die Vorinstanz verweist, enthält keine zusätzliche Begründung. Zwar musste die Vorinstanz nicht ausführlich auf alle Vorbringen der Beschwerdeführenden eingehen, die Entscheidbegründung der Vorinstanz ist aber zu kurz ausgefallen.