c) Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid zwar mehr als eine Seite lang zum Thema «Schutz und Gestaltung von Ortsbild und Landschaft» geäussert. In erster Linie hat sie jedoch die rechtlichen Grundlagen ausführlich dargelegt, aber die eigentlichen Gründe, wieso das konkrete Bauvorhaben nicht bewilligt werden könne, sind sehr knapp und wenig aussagekräftig festgehalten. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen 4.9 bis 4.10 nur festgehalten, die Bau- und Planungskommission sei zum Schluss gekommen, das gewählte moderne Farbkonzept sei für die Strukturgruppe und ein Haus im Heimatstil nicht erwünscht. Auch die Fensterläden müssten sich deutlich von der Wand abheben.