Weshalb die beantragte Sockelstruktur nicht genehmigt werde, begründe die Gemeinde nicht. Dem Entscheid der Vorinstanz sei keine seriöse Auseinandersetzung vorausgegangen und er sei nicht nachvollziehbar begründet. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz der BPK nur das Projektänderungsgesuch, aber nicht ihre am 2. März 2022 eingereichte Stellungnahme unterbreitet habe. Somit habe die BPK keine Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführenden angeboten hätten, die Fensterläden in Absprache mit der Gemeinde in einer anderen Farbe zu streichen. Insgesamt sei eine fundierte und ausgewogene Entscheidfindung nicht möglich gewesen.