a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet. Aus der Begründung des Entscheids müsse ersichtlich sein, wieso das Baugesuch hinsichtlich Fassadenfarbe, Fensterlädenfarbe und Struktur des Sockels nicht genehmigt werde. Bezüglich Fassadenfarbe führe die Vorinstanz lediglich aus, dass das gewählte moderne Farbkonzept für die Strukturgruppe und ein Haus im Heimatstil aus den 20er Jahren nicht erwünscht sei. Aus der Begründung «nicht erwünscht» sei nicht ersichtlich, welche gesetzliche Norm der Genehmigung einer weissen Fassadenfarbe entgegenstehe. Weshalb die beantragte Sockelstruktur nicht genehmigt werde, begründe die Gemeinde nicht.