b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Beim Projektänderungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 24. November 2021 handelt es sich um ein nachträgliches Baugesuch. Das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführenden wurde abgewiesen und sie sind Adressaten der Wiederherstellungsverfügung, weshalb sie durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs