3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Köniz beantragt mit Stellungnahme vom 25. Mai 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Das Rechtsamt holte einen ausführlich begründeten Bericht der BPK zur Einordnung des Bauvorhabens ins Orts- und Landschaftsbild ein. Weiter holte sie bei der Gemeinde eine aktuelle 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)