Eventualiter beantragen sie, die Farbe der Fensterläden sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 von einer Fachperson festzulegen. Sie bemängeln insbesondere den unterlassenen Einbezug der kantonalen Fachstelle und eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids und dass die Vorinstanz ihre in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente ungenügend gewürdigt habe. Weiter sei es stossend, wie die Vorinstanz bei der Behandlung der Gesuche innerhalb der Strukturgruppe ungleiche Massstäbe setze. Der Sockel ihres Hauses könne nur entgegen den Regeln der Baukunst vollständig grob verputzt werden oder der grobe Verputz nur im oberen Teil des Sockels angebracht werden.