Die Projektänderung ist daher noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVD, die notwendigen Abklärungen sowie eine erstmalige Beurteilung im oberinstanzlichen Verfahren vorzunehmen. Der angefochtene Entscheid vom 25. März 2022 und die Verfügung des AGR vom 29. November 2021 werden daher aufgehoben und das Projektänderungsgesuch wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD und Art. 72 Abs. 1 VRPG zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die hängige Beschwerde wird gegenstandslos.