c) Zum Bauvorhaben gemäss Projektänderung vom 10. November 2022 muss sich insbesondere das AGR äussern, da sich das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone befindet. Zudem sind die Unterlagen zur Projektänderung nicht vollständig, insbesondere ist nicht klar, wie genau und in welcher Grösse der Beschwerdeführer das Wellblech montieren und wo er die zwei Module des «Unterstandes» freistehend aufstellen will. Die Prüfung, ob diese Änderungen bewilligungspflichtig und allenfalls bewilligungsfähig sind, ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Die Projektänderung ist daher noch nicht entscheidreif.