a) Der Bauentscheid der Gemeinde Schwanden bei Brienz inklusive der 3 Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 BauG ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG4, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Dieser Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG kann laut Art. 11 Abs. 1 KoG nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide – und mit ihnen zusammen die weiteren Verfügungen nach Art. 9 Abs. 2 Bst.