Das AGR verweigerte die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG insbesondere mit der Begründung, durch das Anbringen der Solaranlage am Hauptgebäude werde das ursprüngliche Erscheinungsbild des Wohnhauses stark verändert, so dass die gesetzlich vorgeschriebene Wahrung der Identität nicht mehr gegeben sei. Gestützt auf die negative Verfügung des AGR vom 29. November 2021 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung an.