Baugesuch fest. Mit Verfügung vom 29. November 2021 verweigerte das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG1. Mit Verfügung vom 25. März 2022 eröffnete die Gemeinde diese Verfügung, hielt fest, die freistehende Solaranlage im Garten sei bewilligungsfrei, erteilte den Bauabschlag für die Montage der an der Fassade montierten Solaranlage und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an (Abbau der Solaranlage am süd- und westseitigen Balkon). Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an.