An der Südseite sind zudem drei Module am Geländer der Terrasse angebracht. Sämtliche Elemente sind mit unterschiedlichen Winkeln aufgeständert bzw. nicht rechtwinklig angebracht («Unterstand»). Das AGR erwog, durch das Anbringen der Solaranlagen am Balkon und an den Fassaden werde das ursprüngliche Erscheinungsbild des Wohnhauses stark verändert. Nach dieser negativen Stellungnahme des AGR und einer Begehung vor Ort hielt der Beschwerdeführer an seinem 1/6 BVD 110/2022/67