Nicht jeder geringfügige Fehler rechtfertigt jedoch einen (teilweisen) Verzicht auf Verfahrenskosten. Zu berücksichtigen sind nur klare Normverstösse von einem gewissen Gewicht. Dazu können namentlich Verfahrensfehler gehören.29 Wenn die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, so steht dies stets mit einer gewissen behördlichen Fehlleistung im Zusammenhang. Dieser Umstand alleine vermag jedoch nicht per se besondere Umstände im Sinne von Art. 108 VRPG zu begründen. Vorliegend wurde das vorinstanzliche Verfahren zwar in verschiedener Hinsicht ungenügend geführt, die begangenen Fehler erweisen sich jedoch nicht als derart schwerwiegend, dass sie im Rahmen