Beschwerdegegner, welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt, gilt als unterliegend. In seiner Beschwerdeantwort bringt dieser vor, im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund von nicht heilbaren Verfahrensmängeln oder nicht wahrgenommenen Prüfpflichten, sei dies bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Solche Fehler könnten, sollten diese tatsächlich bestehen, nicht ihm angelastet werden. Unter dem Gesichtswinkel der besonderen Umstände stehen behördliche Fehlleistungen im Vordergrund, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden gewesen sind. Nicht jeder geringfügige Fehler rechtfertigt jedoch einen (teilweisen) Verzicht auf Verfahrenskosten.