c) Die Angelegenheit erweist sich damit als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelinstanz, die erforderlichen formellen Schritte und nötigen Abklärungen im Beschwerdeverfahren erstmals vorzunehmen. Die angefochtene Baubewilligung der Gemeinde vom 21. März 2022 sowie die angefochtene Verfügung des AGR vom 20. August 2021 werden daher aufgehoben und die Sache ist gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis konnte auf den sowohl von den Beschwerdeführenden als auch vom Beschwerdegegner beantragten Augenschein verzichtet werden. 8. Ergebnis und Kosten