Auch eine Prüfung der weiteren Kriterien für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG ist bislang unterblieben und muss nachgeholt werden. Schliesslich werden sich auch die weiteren Fachbehörden in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts nochmals mit den Bauvorhaben zu befassen haben (vgl. E. 6).