des geplanten Anbaus, der voraussichtlich längerfristige Bestand nach Kenntnis des vollständigen Sachverhalts nochmals beurteilen und näher begründen müssen; das AGR wird zudem die bislang fehlende Interessenabwägung vorzunehmen haben (vgl. E. 5d). Auch die Voraussetzungen von Art. 24b Abs. 1 RPG werden durch diese Fachbehörden in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts nochmals zu überprüfen sein (vgl. E. 5e); vorab zu erwähnen ist dabei die zentrale Voraussetzung des Angewiesenseins auf das Zusatzeinkommen aus dem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Auch eine Prüfung der weiteren Kriterien für eine Ausnahmebewilligung nach Art.