Die Gemeinde wird weiter die von den Beschwerdeführenden beantragte Einsicht in die Verfahrensakten – unter Berücksichtigung der unter E. 4c erwähnten Grundsätze und der Aufnahme aller entscheidrelevanten Unterlagen in die amtlichen Akten (vgl. E. 4d) – nach der Rückweisung im laufenden Bewilligungsverfahren noch gewähren müssen. Aufgrund der Rückweisung musste diese Einsicht nicht im vorliegenden Verfahren gewährt werden. Nach Vervollständigung der Unterlagen und Einholen eines ausführlichen Betriebskonzepts (vgl. E. 5c) wird sich sodann sowohl das LANAT als auch das AGR nochmals mit der Sache zu befassen haben. Hinsichtlich Art. 16a Abs. 1 RPG werden sie vorab die objektive Notwendigkeit