Überdies muss angenommen werden, dass nicht nur dem AGR, sondern auch den erwähnten Fachbehörden bei der Beurteilung nur die unvollständigen Akten zur Verfügung standen und sie sich damit kein umfassendes Bild des Betriebs des Beschwerdegegners (landwirtschaftlicher Betrieb und Lohnunternehmen) machen konnten. Auch das von den Beschwerdeführenden gerügte Thema der Erschliessung / Verkehrssicherheit wird in Berücksichtigung des gesamten Betriebs inkl. Lohnunternehmen nochmals zu beurteilen sein. 7. Rückweisung an die Vorinstanz