RPG nur erteilt werden kann, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 43a Bst. e RPV). Zu dieser Interessenabwägung finden sich in der Verfügung ebenfalls keine Ausführungen. 11/16 BVD 110/2022/66 6. Beurteilung durch weitere Fachbehörden