Das bestehende Lohnunternehmen des Beschwerdegegners ohne engen sachlichen Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb kann gestützt auf Art. 24b Abs. 1 RPG nur als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb bewilligt werden, wenn der Beschwerdegegner auf das Zusatzeinkommen aus diesem Nebenbetrieb angewiesen ist. Das LANAT führte in seinem Fachbericht vom 12. Mai 2021 hierzu lediglich aus, aufgrund der Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass der Betriebsleiter auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sei. Aus diesen Ausführungen und ohne Kenntnis dieser in den Akten offensichtlich fehlenden «Unterlagen» lässt sich nicht ableiten, wieso das LANAT diese Voraussetzung als erfüllt betrachtete.