40 RPV unter Auflagen. Die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erfolgte damit ungenügend (vgl. nachfolgend) und das AGR kam dabei seiner Begründungspflicht nicht in genügendem Umfang nach, indem es die offenbar nicht abschliessende Beurteilung des LANAT («wohl» erfüllt) wörtlich übernahm und die Ausnahmebewilligung erteilte.