Das LANAT führte in seinem Fachbericht vom 12. Mai 2021 die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands von Art. 24b RPG auf und kam nach kurzen Erwägungen zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 24b RPG vorliegend «wohl» erfüllt seien. Das AGR übernahm die Ausführungen des LANAT im Fachbericht vom 12. Mai 2021 in seiner Verfügung vom 20. August 2021 wörtlich und erteilte dem Beschwerdegegner die Ausnahmebewilligung nach Art. 24b i.V.m. Art. 40 RPV unter Auflagen.