nicht vornahm. Diese Interessenabwägung setzt voraus, dass die massgebenden Interessen ermittelt werden (etwa die von den Beschwerdeführenden erwähnten Interessen des Lärmschutzes und des Schutzes vor Blendungen, des Orts- und Landschaftsschutz sowie der Verkehrssicherheit), diese Interessen zu gewichten sind und die Zulässigkeit des Vorhabens unter Einbezug aller Interessen abzuwägen ist. Das blosse Zitieren von Fachberichten, wie dies das AGR in seiner Verfügung mit dem Fachbericht Immissionsschutz macht, vermag den Anforderungen an diese Interessenabwägung nicht zu genügen. e) Das LANAT führte in seinem Fachbericht vom 12. Mai 2021 die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands von Art.