dieser steige mit den zusätzlichen 13.5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche zusätzlich an. Anlässlich einer Begehung sei ersichtlich gewesen, dass grundsätzlich ein Platzmangel an Einstellraum für den landwirtschaftlichen Betrieb vorliege, weshalb die vorgesehene Erweiterung als landwirtschaftlich begründet beurteilt werden könne. Das eigentliche Betriebszentrum des Beschwerdegegners befindet sich nordöstlich der Bauparzelle Grossaffoltern Grundbuchblatt Nr. W.________, in einer Entfernung von rund 180 m. Das LANAT begründete in seinem Fachbericht nicht, wieso in den bestehenden Gebäuden am Betriebsstandort kein Platz mehr vorhanden sein soll.