Plausibilität beurteilt werden, da sie nicht Teil der vorinstanzlichen Akten bilden. Selbst wenn diese Unterlagen als Betriebskonzept im oben erwähnten Sinne ausreichen sollten, so muss mangels Aufnahme dieser Unterlagen in die amtlichen Akten des Verfahrens davon ausgegangen werden, dass diese dem AGR als zuständiger Bewilligungsbehörde bei dessen Beurteilung nicht zur Verfügung standen und dessen Prüfung daher unvollständig war bzw. nicht im Besitze aller relevanten Unterlagen erfolgte. d) Was die Zonenkonformität des Geräteraums nach Art. 16a Abs. 1 RPG anbelangt, so ist vorab der objektive Bedarf des zusätzlichen Einstell- und Lageraums (Art. 34 Abs. 4 Bst.