c) Für die Beurteilung beider Tatbestände ist ein Betriebskonzept des Beschwerdegegners unerlässlich bzw. im Fall des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b Abs. 1 RPG sogar vorgeschrieben (vgl. Art. 40 Abs. 2 RPV). Ein solches fehlt in den vorinstanzlichen Akten, weshalb der Beschwerdegegner aufzufordern ist, dieses einzureichen.