überwiegenden Interessen entgegenstehen (e). Diese Voraussetzungen der Zonenkonformität nach Art. 16a Abs. 1 RPG sowie der Ausnahmebewilligung nach Art. 24b Abs. 1 RPG wurden vom AGR (gestützt auf die Ausführungen des LANAT) in verschiedener Hinsicht ungenügend geprüft und setzen weitere Sachverhaltsabklärungen voraus, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen (E. 5c-e).