43a RPV, wonach eine Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt (a), wenn die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist (b), wenn höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden (c), wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist (d) und wenn keine