nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (a), dass dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (b), dass der Hofcharakter im Wesentlichen erhalten bleibt (c) und dass es sich um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB25 handelt (d). Zur Anwendung gelangt sodann Art. 43a