landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden (Art. 24b Abs. 2 RPG). Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit eines Zusatzeinkommens ist abzuschätzen, ob der Nebenbetrieb selbst längerfristig überlebensfähig ist und ein Einkommen erlaubt, das für die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Gewerbes ins Gewicht fällt.23 Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist, ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen (Art. 40 Abs. 2 RPV). Der Nebenbetrieb muss sich dem Hauptbetrieb baulich und betrieblich unterordnen.24 Eine Bewilligung nach dieser Bestimmung setzt nach Art. 40 Abs. 1 RPV weiter voraus, dass der