Das vorliegend strittige Lohnunternehmen kann als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen kann (Art. 24b Abs. 1 RPG). Die Betriebsräume des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs müssen damit innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Platz finden. Der Nebenbetrieb darf sodann nur vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin des