Die Betriebsbauten müssen für ihren individuellen Zweck nötig und damit nicht überdimensioniert sein.19 Der Baute dürfen sodann am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV). Die erforderliche Interessenabwägung hat sich an den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu orientieren (Art. 1 und 3 RPG).