a) Materiell bestreiten die Beschwerdeführenden sowohl die vom AGR bejahte Zonenkonformität des geplanten Anbaus mit einer Fläche von 231 m2 nach Art. 16a RPG als auch die Rechtmässigkeit der vom AGR erteilte Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG für die bestehende lohnunternehmerische Tätigkeit des Beschwerdegegners. Sie sind dabei auch der Ansicht, dass die Voraussetzungen dieser Tatbestände ungenügend überprüft wurden. b) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Die Anforderungen an die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der