Diese (sowie allfällige weitere) entscheidrelevanten Unterlagen müssen von der Gemeinde zwingend in die amtlichen Akten aufgenommen werden, denn nur so kann einerseits das Akteneinsichtsrecht vollständig gewährt werden (allenfalls unter teilweiser Anonymisierung, vgl. oben) und anderseits der nochmals zu fällende Entscheid in einem allfälligen neuerlichen Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Schliesslich sind vollständige Akten auch eine Voraussetzung dafür, dass im Baubewilligungsverfahren beigezogene Fachstellen sowie das AGR als verfügende Behörde für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone eine umfassende und vollständige Beurteilung vornehmen können.