Hierzu hätte der Beschwerdegegner zuerst angehört werden müssen. Ob an allen Angaben und betriebswirtschaftlichen Daten ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht, muss angezweifelt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Unterlagen (allenfalls unter teilweiser Anonymisierung gewisser Hauptzahlen) gestützt auf die erwähnten Grundsätze hätten herausgegeben werden müssen. Die Gemeinde hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.