c) Die pauschale Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs der Vorinstanz in die vom LANAT im Fachbericht vom 12. Mai 2021 erwähnten Unterlagen mit Verweis auf den Schutz der Persönlichkeit ist nicht rechtens. Selbst wenn diese Unterlagen gewisse betriebswirtschaftliche Daten des Beschwerdegegners enthalten, so hätte die Vorinstanz die Einsicht – unter nachvollziehbarer Begründung – nur insoweit verweigern dürfen, als der Beschwerdegegner daran tatsächlich überwiegende Geheimhaltungsinteressen geltend machen kann. Hierzu hätte der Beschwerdegegner zuerst angehört werden müssen.