Verwehrt werden darf jedoch nur die Einsicht in diejenigen Aktenstücke oder Unterlagen, die im öffentlichen oder privaten Interesse nicht bekannt gegeben werden sollen, nicht die Einsicht in das gesamte Dossier. Auch einzelne Aktenstücke, an denen überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen, dürfen nur soweit der Einsicht entzogen werden, wie es die Geheimhaltung erfordert, wenn eine teilweise Einsichtsgewährung praktikabel ist (etwa durch Anonymisierung der geheim zuhaltenden Stellen).14