a) Bereits im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdeführenden Einsicht in gewisse Verfahrensakten beantragt (vgl. Stellungahme vom 22. Oktober 2021, worin sie Einsicht in die vom LANAT im Fachbericht vom 12. Mai 2021 erwähnten Unterlagen/betriebswirtschaftlichen Daten verlangen). Auf diesen Antrag ist die Vorinstanz «zum Schutz der Persönlichkeit des Gesuchstellers» nicht eingetreten. Diese sensiblen Daten würden dem LANAT vorliegen, welches die lohnunternehmerische Tätigkeit überprüft und bestätigt habe (angefochtener Entscheid, Ziff. 7.1). Die Beschwerdeführenden sehen darin zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.